Diese Überschrift vieler Zeitungen bescherte uns in der letzten Woche etliche Nachfragen, die darauf abzielten, was denn dies nun für den pharmazeutischen Großhandel bzw. für die Apotheken bedeuten werde. Ist mein Großhandel nach §52a berechtigt mit Cannabis zu handeln? An wen darf abgegeben werden? Wo bekomme ich die Ware her? In diesem Artikel möchten wir den Nebel etwas lichten...
Die aktuelle Situation:
Seit 2017 kann Medizinalcannabis in Deutschland rezeptiert und gehandelt werden. In der Praxis werden in Apotheken knapp 50 Sorten Cannabisblüten mit unterschiedlichen CBD/THC Spektren bei verschiedenen Erkrankungen gegen eine ärztliche Verschreibung abgegeben. Der größte Teil hiervon wird nach Deutschland importiert. Drei Sorten werden aktuell in Deutschland angebaut. Es gibt ca. 100 Großhändler.
Den rechtlichen Rahmen regeln u.A. folgende Gesetze und Verordnungen: Arzneimittelgesetz (AMG), Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), Verordnung über den Großhandel und die Arzneimittelvermittlung (AM-HandelsV) sowie diverse Gesetze die die Apotheke betreffen (ApoG, ApBetrO usw.).
Einfach bedeutet dies: Cannabis unterliegt in Deutschland dem Betäubungsmittelrecht. Dessen Handel ist extrem stark reglementiert und auf wenige Marktteilnehmer beschränkt. In der Praxis sind dies alle öffentlichen Apotheken und Großhändler mit einer §52a und §3 BTM Erlaubnis.
Diese zu erlangen setzt umfangreiche bauliche und sicherheitstechnische Maßnahmen so wie personelle (verantwortliche Person, BTM Beauftragter) voraus.
Was soll nun passieren?
Die aktuell laufenden politischen Sondierungen stellen immer wieder eine "Freigabe" oder "Entkriminalisierung" von Cannabis unter Beteiligung der öffentlichen Apotheken in den Fokus.
Die Rede ist hier von einer kontrollierten Abgabe ohne ärztliche Verschreibung über Apotheken.
Als Vorbilder werden andere Länder wie Kanada, Portugal oder die Niederlande genannt.
Was bedeutet dies für den Handel?
Zunächst müssten die Cannabisprodukte aus der Gesetzgebung der Betäubungsmittel fallen.
Wenn diese allerdings weiter Arzneimittel bleiben, würden die o.g.Gesetze und Verordnungen bzgl. Abgabe und Handel weiter gelten. Cannabis wäre somit weiter ein Arzneimittel, was sich wohl nicht ganz mit der politischen Absicht deckt.
Alternativ und dies ist wahrscheinlich, könnte eine Cannabisverordnung analog zur Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) ins Leben gerufen werden. Dort könnten Regelungen für den Handel und die Abgabe festgelegt werden.
Was muss ich tun um in den Handel einzusteigen?
Es herrscht mal wieder Goldgräberstimmung im Pharmahandelsmarkt! Nach der ersten - recht ernüchternden Großhandelswelle - setzt die Branche nun auf die "Legalisierung".
Viele möchten nun schnell in den Markt einsteigen und fragen nach den Voraussetzungen.
Dies ist aktuell schwer zu beantworten: Die Beantragung einer Großhandelserlaubnis nach §52a AMG sowie einer BTM Erlaubnis kosten schnell einen fünfstelligen Betrag. Ob diese Investition überhaupt sinnvoll ist, muss aktuell bezweifelt werden. Fällt Cannabis nicht mehr unter die BTM Gesetzgebung bzw. Arzneimittelgesetzgebung, wäre es überflüssig die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Unsere Empfehlung:
Warten und die Entwicklung der Koalitionsgespräche genau verfolgen! Der Blick nach Kanada zeigt, dass die Legalisierung besonders die Erwartung von Investoren nicht erfüllt hat.